fiskaltrust erfüllt diverse internationale Fiskalisierungen
Mit der fiskaltrust-Sicherheitseinrichtung können verschiedene Fiskalisierungs-Vorschriften erfüllt werden.
Das Interface bleibt immer gleich – und muss daher nur einmal in die Kassensoftware eingebunden werden.
Registrierkassenpflicht in Österreich
Interne Informationen für fiskaltrust.Partner:
Information des BMF
- 03.08.2016: BMF Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie / BMF-010203/0225-VI/6/2016
- 17.05.2019: BMF Handbuch Registrierkassen in FinanzOnline
- 20.11.2016: Aktualisierter Folder des BMF – Informationen zur Sicherheitseinrichtung in Registrierkassen
Gesetze
- 07.07.2015: Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016
- 01.08.2016: EU Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016
Verordnungen
- 09.09.2015: Barumsatzverordnung (BarUV) (nicht aktuell)
- 11.12.2015: Anlage zur RKSV
- 04.08.2016: Novellierung der Barumsatzverordnung (BarUV)
- 03.08.2016: Novellierung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)
- 08.11.2016: BMF Handbuch Registrierkassen – FinanzOnline
- 09.07.2020: Novellierung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) – Betreffend 5%-iger Steuersatz
- 09.12.2020: Novellierung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) – Korrektur eines Verweises
- 19.02.2021: Novellierung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) – Betreffend Verlängerung 5%-iger Steuersatzes bis 1.1.2022
Formulare
Erlässe
- 12.11.2015: Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht verlautbart. BMF-010102/0012-IV/2/2015
- 04.08.2016: Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, BMF-010102/0029-IV/2/2016
Signatur- und Siegelerstellungseinheit
- Digitales Österreich (Bundeskanzleramt)
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014
- Signatur- und Vertrauensdienstegesetz
- E-Government-Gesetz
- Österreichische Anbieter von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten
Datenschutz
Rechtsgrundlagen zur ordnungsgemäßen Aufzeichnungssystemen
- Bundesabgabenordnung (BAO) (Stand zum jeweiligen Datum beachten)
- Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung
- Inkrafttreten der Änderungen der §§ 131 Abs 3 und 132 Abs 3 BAO (1999)
- Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern gem. §§131 und 132 BAO, jeweils Abs
. 3, letzter Satz (2000) - Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern gemäß §§ 131 und 132 BAO (Ergänzung zu BMF 03.07.2000, 02 2251/3-IV/2/00)
- BMF Keine Schätzungsbefugnis wegen Nichtzurverfügungstellung elektronischer Datenträger (BMF, SWK 2006)
- Barbewegungs-VO
- Durchführungserlass zur Barbewegungsverordnung – Erlass des BMF-010102/0004-IV/2/2006
- EStRili RZ 410 – 4.1.1.2 ff Betrieb
- Information zur Barbewegungsverordnung und ergänzende Ausführungen zum Durchführungserlass – Erlass des BMF-010102/0001-IV/2/2007
- Kassenrichtlinie 2012 EN
- Information über Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Kassenrichtlinie 2012 zum Thema “Einrichtung nach § 131 BAO – E 131” – Erlass des BMF-010102/0006-IV/2/2013
- Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern gemäß §§ 131 und 132 BAO (Ergänzung zu BMF 03.07.2000, 02 2251/3-IV/2/00) – Erlass des BMF vom 20.03.2009, BMF-010102/0002-IV/2/2009 – in der KRL erwähnt, jedoch für Kassen nicht anwendbar.
- Finanzstrafgesetz (FinStrG)
- KFS/DV1 Fachsenat für Datenverarbeitung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – Ordnungsmäßigkeit von IT-Buchführungen
FinanzPolizei-Checklisten
- KN 1a – Compliance-Nachschau (Muster)
- KN 1b – Nachschau EA-, RegK- und Belegpflicht (Muster)
- KN 1c – Niederschrift über die Kassennachschau
- Beilage zu KN 1(b und c) – Information iZm Kassennachschau
Weitere Informationen
Problemlösung – Registrierkassensicherheit in Österreich
Bereits vor 2016 forderten die Bundesabgabenordnung (BAO), die Barbewegungsverordnung und die Kassenrichtlinie 2012, dass Kassen- und Abrechnungssystemen bestimmte Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführungen (GOB) zu erfüllen haben.
(Dies gilt für Österreich. In anderen Ländern gibt es diverse abweichende Bestimmungen.)
- Der Vorgänger der fiskaltrust.Sicherheitseinrichtung ist seit 2012 im Echtbetrieb.
Registrierkassensicherheitsverordnung
Das Steuerreformgesetz 2015/2016 bringt ab 2016 die Registrierkassenpflicht bzw
As a result of the distortion and dilatation of the hepatocytes and their central vein, the haematopoietic function of the liver may have been highly affected as a result of probable toxic effect of Sildenafil citrate.or maintaining an erection. Aetiologic factors for erectile cialis online.
. ab 1.4.2017 die Sicherheitseinrichtung mit Belegsignatur
Als technische und organisatorische Maßnahmen ist die „inhaltsgliche, vollständige und geordnete Wiedergabe aller Bücher und Aufzeichnungen“ vorgeschrieben. Dies gilt auch für datenträgergestützte oder datenbankbasierte Systeme, bei denen die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung (GODV) keine triviale Aufgabe ist und in der Vergangenheit immer wieder zu Rechtsunsicherheit bei Herstellern und Anwendern oder es bei „Fehlern“ sogar zu (hohen) Steuernachzahlungen gekommen ist. Daher wurde fiskaltrust (ehem. E131) zur Erhöhung der Rechtssicherheit für Herstellern seit 2010 entwickelt.
Durch die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) 2015 wurden bestimmte technische Maßnahmen und Abläufe für Kassen- und Abrechnungssysteme festgelegt, welche zum Teil seit 1.1.2016 bzw. zur Gänze ab 1.4.2017 (lt. Ministerratsbeschluss) umgesetzt werden müssen. Es wird vorgeschrieben, dass jeder Beleg über einen Barumsatz eine kryptografische Signatur erhalten soll, welche einen Zusammenhang mit der Signatur des letzten Belegs hat und dass ein Datenerfassungsprotokoll (RKSV-DEP) mit einem Summenspeicher zu führen ist.
In diese detaillierten, technischen Vorgaben lauern diverse Gefahren. Beispielsweise sollten Kassen- und Abrechnungssysteme schnell und dynamisch auf branchenspezifische Geschäftsmodelle angepasst werden können. Dabei kann es leicht passieren, dass das enge Korsett der Vorschriften verletzt wird.
Da es – mit Ausnahme der geschlossenen Gesamtsysteme – keine Zertifizierung der Systeme durch die Finanzverwaltung gibt, ist die Gefahr dass es bei einer Betriebsprüfung zu einer unangenehmen und mitunter teuren Überraschungen vorhanden.