Hierzu eine Mail der WKO auszugsweise:
Von: ubit@wko.at <ubit@wko.at>
Gesendet: Dienstag, 30. November 2021 10:52
An: ubit@wko.at
Betreff: Gültigkeit von RKSV Zertifikaten
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder des Arbeitskreis Kassensoftware,
in Anlehnung an unsere Aussendung vom vergangenen Freitag dürfen wir Ihnen zusätzlich bekanntgeben, dass wir eine entsprechende Information samt Verweis auf die VDAs zu den betreffend der Gültigkeit von RKSV Zertifikaten auf ubit.at gestellt haben, und Sie diese unter folgendem Link nachlesen können: Registrierkassenpflicht – WKO.at
Gültigkeit von RKSV Zertifikaten
Seit 1. April 2017 muss jede Registrierkasse zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen.
Das erforderliche RKSV Zertifikat, welches von einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) bezogen wird, ist mit einer Gültigkeitsdauer von idR 5 Jahren versehen.
Vor diesem Hintergrund laufen viele RKSV Zertifikate in den kommenden Monaten ab.
Einsatz abgelaufener RKSV Zertifikate auch nach Ablauf der Gültigkeit möglich
Ausgestellte und über FinanzOnline bereits registrierte RKSV Zertifikate können und dürfen nach aktueller Rechtslage auch nach Ablauf der Gültigkeit weiterverwendet werden, solange sie dem vorgegebenen technischen Stand der Dinge entsprechen. Dies wird in § 15 Abs. 3 RKSV klargestellt (Link).
§ 15.
(1) Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen VDA oder einem nach Art. 14 eIDAS-VO anerkannten VDA, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit trägt der Unternehmer.
(2) Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signatur- bzw. Siegelzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Z 16 der Anlage) in seinem Signatur- bzw. Siegelzertifikat eintragen zu lassen.
(3) Der VDA vergibt für jede Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ein Signatur- bzw. Siegelzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:
1. | Typ und Wert des der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers, | |||||||||
2. | Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und | |||||||||
3. | Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats. | |||||||||
Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Z 2 der Anlage als sicher gilt. |
Keine Änderung bei Singnaturalgorithmus
Uns liegen aktuell keine Informationen vor, dass der Signaturalgorithmus gemäß Z2 der Anlage zur RKSV nicht mehr als sicher gelten würde.
Abgelaufene Zertifikate bei Wiederverwendung oder neue Inbetriebnahme nicht verwendbar
Im Falle einer Neu-Registrierung bzw. neuerlichen Anmeldung nach einer Außerbetriebnahme einer Registrierkasse bzw. SEE kann ein abgelaufenes Zertifikat nicht mehr verwendet werden. Hier muss ein neues Zertifikat ausgestellt und verwendet werden.
Über etwaige Produktumstellungen werden wir Sie möglichst frühzeitig informieren.