Werde ich als Unternehmerin bzw. Unternehmer (finanzstrafrechtlich) ab dem 1.4.2017 verfolgt bzw. kann ich bestraft werden, wenn meine Registrierkasse nicht über die gesetzlich vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung verfügt, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt?
Die Meinung des BMF:
Ab 1.4.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtungen über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung.
Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe bis zu 5.000 Euro. Dazu muss von den Finanzämtern (wie in jedem Strafverfahren) in jedem Einzelfall geprüft werden, warum die Verpflichtung, eine manipulationsgeschützte Registrierkasse für die Aufzeichnung der Barumsätze zu verwenden, nicht erfüllt werden konnte. Dies bedeutet auch, dass insbesondere die vorsätzliche Nichterfüllung behördlich zu beweisen ist.
Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann glaubhaft insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer
- über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
- Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
- nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass sie/er die RKSV- konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in ihrer/seiner Sphäre gelegen ist.
Bei einem derart gelagerten Sachverhalt ist von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Unternehmerin/des Unternehmers abzusehen.
Wurde durch die Tathandlung bereits ein anderes Finanzvergehen verwirklicht (der Versuch einer Abgabenhinterziehung genügt dabei), sind die Strafdrohungen dieser Finanzvergehen maßgeblich.
Nach der möglichst zeitnahen Aktualisierung des Registrierkassensystems und der Beschaffung einer Signaturerstellungseinheit müssen in der Folge ohne Verzug die Initialisierung der Registrierkasse, die Erstellung des Startbeleges und die Meldung der Registrierkasse und der Signaturerstellungseinheit über FinanzOnline sowie die Prüfung des Startbeleges erfolgen.
Siehe: BMF.gv.at, 15.02.2017
So könnte die Dokumentation des Sachverhalts aufgebaut sein:
- Auftragsbestätigung
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- für die Umstellung der Kasse vor dem 16.3.2017
- für die Anschaffung einer dafür notwendigen Signaturerstellungseinheit
- Rückmeldung des Kassenlieferanten, wie der Zeitplan für die Umstellung aussieht
- Begründung, warum eine Umstellung noch im März 2017 nicht möglich war.
- Nachweis über die Einhaltung der Registrierkassenpflicht an sich, insbesondere etwas Einhaltung der Kassenrichtlinie 2012
- Dokumentation der erfolgten Umstellung und Erklärung des zeitlichen Abstands zwischen Umstellungszeitpunkt und 1.April. Idealerweise sollte dabei eine gemeinsame Niederschrift mit dem Kassenhändler angefertigt werden.
Vgl. Wiener Wirtschaft, Nr. 12, 24.3.2017, S. 16.
Die bereits vor dem 1.3.2015 betriebenen Registrierkassen müssten bis spätestens 31.3.2017 über FinanzOnline gemeldet werden um die EUR 200,- Prämie zu erhalten.
Die steuerliche Prämie (Formular E108c) in Höhe von EUR 200,- pro Registrierkasse oder EUR 30,- pro Eingabestation (Erfassungseinheit) sowie die Sofortabschreibung der Anschaffungskosten ist nur vor dem 1.4.2017 möglich.
- Entweder die Neu-Anschaffung der Registrierkasse liegt zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.3.2017
- Oder die Umrüstung einer Registrierkasse liegt zwischen dem 1.3.2015 und dem 31.3.2017
- Die Anschaffung eines fiskaltrust-Sorglos-Paketes vor dem 1.4.2017 gilt als Umrüstung und berechtigt daher zur staatlichen Prämie!
Die Prämie konnte bis zum 31.3.2017 durch Kauf eines Sorglos-Paketes beansprucht werden.
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