1. Das BMF hat ersucht, zu informieren, dass bei (vorübergehenden) Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen sind (so wie auch bei Urlaub oder Saisonbetrieb).
Unter anderem würde das Anmeldeprozedere über FinanzOnline und die Startbelegprüfung bei der Wiederinbetriebnahme der Registrierkassen einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Wir bitte Kassenhändler auch Ihre Kunden entsprechend zu informieren.
2. Fragestellung: Ein Unternehmer wäre ab 1.April 2020 registrierkassenpflichtig, die Kasse kann aber jetzt nicht installiert werden – kann die Anmeldung aufgeschoben werden?
Antwort: In Anbetracht der weitreichenden Folgen des Auftretens des SARS-CoV-2-Virus im gesamten Bundesgebiet und der besonderen Umstände der erforderlichen Beschaffungs- und Inbetriebnahmemaßnahmen wird eine vergleichbare Regelung wie zum Zeitpunkt der Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung für Registrierkassen im Jahr 2017 getroffen.
Im Grunde des § 131b Abs. 3 2. Satz BAO ist im Jahr 2020 auf Grund der besonderen Umstände der COVID-19 auch dann keine Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems gegeben, wenn die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird. Das bedeutet, dass die Registrierkassenpflicht in den angeführten Fällen mit 1. Oktober 2020 eintritt.
Damit einhergehend sind für diese Zeiten die Voraussetzungen für eine Verwirklichung einer Finanzordnungswidrigkeit auch bei objektiver Pflichtverletzung nicht gegeben, wenn auf Grund der besonderen Umstände der COVID-19-Krise keine Registrierkasse genutzt wird oder die Registrierkasse über keine Sicherheitseinrichtung verfügt.