Um Ihnen möglichst rasch und zielführend helfen zu können, beachten Sie bitte unbedingt die Support-Hinweise.
Aktuelle Fragen und Leitfäden
Die Firma „A-Trust Gesellschaft für Sicherheitssysteme im elektronischen Datenverkehr GmbH“ (www.a-trust.at) hat angekündigt, das Produkt „a.sign RK ONLINE“ bei zu hoher Nutzung durch den Betreiber aufzukündigen
. Falls Sie hiervon betroffen sind, haben wir Sie per Mail im Juni 2018 darüber informiert.
Der aktuell von der A-Trust angekündigte Termin der Beendigung der Signaturerstellung mit diesen Zertifikaten ist verschoben! (Stand 14.6.2018)
Ein Leitfaden kann hier heruntergeladen werden und beschreibt die erforderlichen Schritte zur Umstellung einer fiskaltrust.Cashbox auf das neue Produkt.
20180607_A-Trust_SCU_Umstellung.pdf
Bitte beachten Sie auch hier unsere Support-Hinweise
Hier ist unser Leitfaden mit den einzelnen Schritten zur manipulationsgeschützten Registrierkasse zu finden:
Leitfaden zur manipulationsgeschützten Registrierkasse
Hierzu eine Mail der WKO auszugsweise:
Von: ubit@wko.at <ubit@wko.at>
Gesendet: Dienstag, 30. November 2021 10:52
An: ubit@wko.at
Betreff: Gültigkeit von RKSV Zertifikaten
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitglieder des Arbeitskreis Kassensoftware,
in Anlehnung an unsere Aussendung vom vergangenen Freitag dürfen wir Ihnen zusätzlich bekanntgeben, dass wir eine entsprechende Information samt Verweis auf die VDAs zu den betreffend der Gültigkeit von RKSV Zertifikaten auf ubit.at gestellt haben, und Sie diese unter folgendem Link nachlesen können: Registrierkassenpflicht – WKO.at
Gültigkeit von RKSV Zertifikaten
Seit 1. April 2017 muss jede Registrierkasse zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen.
Das erforderliche RKSV Zertifikat, welches von einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) bezogen wird, ist mit einer Gültigkeitsdauer von idR 5 Jahren versehen.
Vor diesem Hintergrund laufen viele RKSV Zertifikate in den kommenden Monaten ab.
Einsatz abgelaufener RKSV Zertifikate auch nach Ablauf der Gültigkeit möglich
Ausgestellte und über FinanzOnline bereits registrierte RKSV Zertifikate können und dürfen nach aktueller Rechtslage auch nach Ablauf der Gültigkeit weiterverwendet werden, solange sie dem vorgegebenen technischen Stand der Dinge entsprechen. Dies wird in § 15 Abs. 3 RKSV klargestellt (Link).
§ 15.
(1) Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen VDA oder einem nach Art. 14 eIDAS-VO anerkannten VDA, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit trägt der Unternehmer.
(2) Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signatur- bzw. Siegelzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Z 16 der Anlage) in seinem Signatur- bzw. Siegelzertifikat eintragen zu lassen.
(3) Der VDA vergibt für jede Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ein Signatur- bzw. Siegelzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:
1. | Typ und Wert des der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers, | |||||||||
2. | Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und | |||||||||
3. | Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats. | |||||||||
Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat vorhandene Signaturalgorithmus laut Z 2 der Anlage als sicher gilt. |
Keine Änderung bei Singnaturalgorithmus
Uns liegen aktuell keine Informationen vor, dass der Signaturalgorithmus gemäß Z2 der Anlage zur RKSV nicht mehr als sicher gelten würde.
Abgelaufene Zertifikate bei Wiederverwendung oder neue Inbetriebnahme nicht verwendbar
Im Falle einer Neu-Registrierung bzw. neuerlichen Anmeldung nach einer Außerbetriebnahme einer Registrierkasse bzw. SEE kann ein abgelaufenes Zertifikat nicht mehr verwendet werden. Hier muss ein neues Zertifikat ausgestellt und verwendet werden.
Über etwaige Produktumstellungen werden wir Sie möglichst frühzeitig informieren.
*** UPDATE 11.04.2022: Es gab kurzfristige Ausfälle bei diversen Online-Signaturerstellungseinheit (RK Online) mit abgelaufenen Zertifikaten. Der Ausfall wurde wenigen Stunden nach den ersten Support-Anfragen behoben. Wir bemühen uns, Sie über etwaig erforderliche Produktumstellungen möglichst frühzeitig zu informieren.
FAQ RECHTSFRAGEN
Wichtige Information für alle Kassenbetreiber, -händler, -hersteller oder -berater!
Nutzer von Registrierkassen haben am 31. Dezember jeden Jahres den Jahresbeleg zu erstellen, zu prüfen und danach aufzubewahren (§ 8 RKSV). fiskaltrust ermöglicht die vollautomatisierte Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung.
Details
- Erstellen des Jahresbeleges durch Ihre Registrierkasse
Die Erstellung des Jahresbeleges erfolgt über eine spezielle Funktion (z.B. Menüpunkt) Ihrer Registrierkasse.
Hierbei handelt es sich um einen speziellen Nullbeleg und NICHT um einen Jahresbericht, der die Umsätze des Jahres zusammenfasst.
Der Jahresbeleg soll (anstelle des Monatsbeleges) am 31.12. des Jahres für jede Registrierkasse (jede angemeldete fiskaltrust.Queue) erstellt werden.
Daher soll der Jahresbeleg nach dem letzen Beleg das Jahres und vor dem ersten Beleg des Folgejahres erstellt werden.
Auch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt der 31.12..
Bei manchen Registrierkassen erfolgt die Erstellung des Jahresbeleges automatisch bei anderen ist ein manueller Aufruf durch den Benutzer erforderlich.
Falls Ihre Registrierkasse über das Internet mit fiskaltrust verbunden ist, wird der Jahresbeleg an das fiskaltrust.Portal übermittelt und Sie werden per E-Mail über die Erledigung der Prüfung (Sorglos) oder die weiter erforderlichen Schritte zur Prüfung informiert.
Sollte der Jahresbeleg nicht zeitgemäß erstellt worden sein, so ist der für die Verzögerung verantwortliche Umstand zu dokumentieren und die Erstellung des Jahresbeleges unverzüglich nachzuhohlen. - Prüfung des Jahresbeleges
Die Prüfung des Jahresbeleges sollte spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres erfolgen.
Diese Prüfung kann manuell oder automatisiert durch fiskaltrust erfolgen:
– Manuell mit der BMF Belegcheck-App am Smartphone. Hierfür muss vorab ein Authentifizierungscode über FinanzOnline angefordert werden. Dies – sowie auch die Prüfung – kann auch durch Ihren Steuerberater erfolgen.
– Wir empfehlen die automatisierte Prüfung über Ihr fiskaltrust.Portal. Diese Leistung ist unter anderem in den fiskaltrust.Sorglos-Paketen enthalten, kann jedoch auch als Einzelleistung erworben werden.
Bitte beachten Sie diese Frist! Falls Sie den Jahresbeleg nach dem 15. Februar prüfen oder die verpflichtende Aufbewahrung nicht durchführen, könnte dies als Finanzordnungswidrigkeit bestraft werden.
Diese Belegprüfung ist in den Sorglos.Paketen enthalten. - Aufbewahrung des Jahresbeleges über mindestens 7 Jahre
Der Jahresbeleg ist als Ausdruck aufzubewahren oder kann elektronisch durch fiskaltrust archiviert werden.
Achtung: Bei einem Ausdruck auf Thermopapier lässt sich die Haltbarkeit über 7 Jahre oft nicht garantieren.
Diese elektronische Archivierung ist in den Sorglos.Paketen enthalten. - Externe Sicherung des Datenerfassungsprotokolls aus der Registrierkasse
Die gesetzlich vorgeschriebene externe Sicherung des Datenerfassungsprotokolls (DEP7) kann durch Sie manuell oder über fiskaltrust vorgenommen werden.
Das Datenerfassungsprotokoll muss im Falle einer Prüfung durch das Finanzamt, in dem gesetzlich definierten Exportformat, innerhalb von 2 Werktagen, zur Verfügung gestellt werden.
Diese externe Sicherung ist in den Sorglos.Paketen enthalten.
Arbeiten Sie schon sorglos? Fragen Sie bei Ihrem Kassenhändler nach dem Sorglos.Paket oder erwerben Sie es selbst zu Ihrer Registrierkasse.
Technische Voraussetzungen
- Der Jahresbeleg muss korrekt signiert sein. Sollte z.B. die Signaturerstellungseinheit ausgefallen sein, ist dies zu dokumentieren und die nochmalige Erstellung sowie die Prüfung des Jahresbeleges unmittelbar nach Ende dieses Ausfalles nachzuholen. Mit fiskaltrust lassen sich diese Ausfälle meist durch Erstellung eines Nullbeleges aus der Registrierkasse beenden.
- In Ihrem Kassensystem ist eine Funktion oder ein Menüpunkt z.B. „Erstellung Jahresbeleg“ verfügbar.
Bei Fragen zur Erstellung des Jahresbeleges kontaktieren Sie bitte Ihren Kassenbetreuer, -händler oder -hersteller.
Sonderfälle mit abweichender Regelung
- Kassaabschluss nach Mitternacht: Sie betreiben ein Geschäft, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet. Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach Geschäftsschluss (Tagesabschluss), bzw. unmittelbar vor Beginn des nächstfolgenden Geschäftstages (innerhalb einer Woche), erstellen.
Grundsätzlich sollte die Erstellung des Jahresbeleges mit dem Jahresabschluss der Registrierkasse (und der Buchhaltung) zusammenfallen. - Saisonbetrieb: Sie betreiben einen Saisonbetrieb und Ihr letzter Barumsatz ist bereits vor dem Monat Dezember angefallen (zB im September), so kann der Jahresbeleg bereits in einem Vormonat oder auch vor Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im neuen Jahr (vor dem ersten Beleg) erstellt werden. Nach Erstellung hat die Prüfung des Jahresbeleges (wie oben Punkt 2.) zu erfolgen.
- Schlussbeleg: Ein Schlussbeleg löst ebenfalls eine Belegprüfung aus und ist somit gleichzeitig der letzte Jahresbeleg für die Kasse.
Umfangreiche rechtliche Informationen finden Sie unter https://www.fiskaltrust.at/rechtsgrundlagen
Stand 8.12.2017
Frage: Muss ein Sonderbeleg (Start-, Jahres- oder Schlussbeleg) unbedingt ausgedruckt und in Papierform gespeichert werden?
Antwort: Wenn man alle Bestimmungen einhält, kann die Aufbewahrung ausschließlich elektronisch erfolgen.
Dies ist mit den speziell darauf ausgerichteten fiskaltrust.Sorglos-Produkten einfach möglich.
Rechtsgrundlagen
§ 6 Abs 4 RKSV – Startbeleg
„… Das Prüfergebnis ist zu protokollieren und mit dem Startbeleg gemäß § 132 BAO aufzubewahren.“
§ 8 Abs 3 RKSV – Jahresbeleg
„… auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.“
§ 17 Abs 8 RKSV – Schlussbeleg
„… Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß § 132 BAO aufzubewahren.“
In § 132 Abs 2 BAO steht hierzu:
„… kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.“
Was bedeutet das?
Die zur Archivierung verwendete IT-Anwendung muss analog zur IT-Buchführung die Kriterien ordnungsmäßiger Buchführung erfüllen.
Die elektronische Aufbewahrung ist rechtlich zulässig, wenn alle Maßnahmen der Ordnungsmäßigkeit eingehalten sind. Nach dem Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS/DV1 Kap. 4.6. Aufbewahrung) sind dies technische und organisatorische Maßnahmen.
Eine besondere Anforderung wird an die Unveränderbarkeit gestellt (KFS/DV1 Kap. 3.8.)
„… Ab dem technischen Buchungszeitpunkt darf eine Buchung bei Verwendung der regulären Anwendungsfunktionalität nur mehr über eine Stornobuchung rückgängig gemacht werden.
… Bei der Verwendung von IT-Buchführungen ist zu berücksichtigen, dass die Unveränderbarkeit und die Nachvollziehbarkeit allfälliger Änderungen nicht nur auf Ebene der IT-Anwendung, sondern auch auf anderen Ebenen (z.B. Datenbank) sicherzustellen sind. Rein mit technischen Mitteln ist das Kriterium der Unveränderbarkeit typischerweise nicht umzusetzen, daher bedarf es in der Regel zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen.
Ferner hat dieser Grundsatz u.a. zur Folge, dass Änderungen in buchführungsrelevanten Einstellungen oder die Parametrisierung der Software und Änderungen von Stammdaten zu protokollieren sind.“
Eine wichtige organisatorische Maßnahme ist die Aufteilung der Maßnahmen zwischen Anwender, Kassenhersteller, -betreuer und fiskaltrust als Manipulationsschutzanbieter.
Das BMF fordert beim Jahresbeleg zudem, dass die Prüfung über das Registrierkassen-Webservice an FinanzOnline übermittelt werden muss.
Diese Forderungen führt immer wieder dazu, dass das Finanzamt die Einhaltung der Ordnungsmäßigkeit alleine durch den Anwender und den Softwarehersteller nicht akzeptiert. Zudem ist die geforderte Ordnungsmäßigkeit immer nur im Einzelfall bei jedem Anwender im Zuge einer Prüfung vom Finanzamt zu beurteilen. Ein Fehler kann zu einer Schätzung und einer Steuernachzahlung führen.
Die gleichen Anforderungen werden übrigens auch an die verpflichtende, zumindest vierteljährliche Sicherung auf einem externen und unveränderbaren Datenträger des Datenerfassungsprotokolls (DEP131 nach § 7 Abs. 3 RKSV) gestellt. „Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß § 132 BAO aufzubewahren.“
Genau auf die Erfüllung dieser Vorgaben ist fiskaltrust spezialisiert. Über das fiskaltrust.Portal wird die ordnungsgemäße und revisionssichere Aufbewahrung online in der Cloud vollautomatisiert erledigt.
Falls Sie noch kein entsprechendes Produkt verwenden, kann es über Ihren Kassenbetreuer oder direkt im fiskaltrust.Shop erworben werden.
Diese Zusammenfassung kann nur einen Überblick zu den relevanten Rechtsgrundlagen darstellen, die hier zu finden sind: https://www.fiskaltrust.at/products/consulting/rechtsgrundlagen/
§ 132 BAO: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12057374
RKSV: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009390&FassungVom=2017-04-01
Fachgutachten KFS/DV1: https://www.fiskaltrust.at/wp-content/uploads/2016/12/110500-52-KFS-DV1.pdf
Eine Übersicht zu den Rechtsgrundlagen der Datenspeicherung bei Registrierkassen und Aufzeichnungssystemen ist hier zu finden:
Umfang | Rechtsgrundlage | Speicherort | Export + Sicherung | Inkrafttreten |
---|---|---|---|---|
1. Alle relevanten Daten | §§ 131 (3),132 (3) BAO | Kasse/System | Druck- oder Exportdatei | 2001 |
2. Protokollierung | § 131 (1) Z 6b BAO | Kasse/System | DEP-E131 | 2006+2016 |
3. Belegdaten | § 132a (3) BAO § 7 (3) RKSV |
extern revisionssicher bei fiskaltrust möglich |
RKSV-DEP | 1.1.2016 |
4. Maschinenlesbarer Code | § 7 RKSV + Anlage Z3 | extern revisionssicher bei fiskaltrust möglich |
DEP7 (DEP-Export-Format) innerhalb von 2 Werktagen |
1.4.2017 |
fiskaltrust hat im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung bereits Anfragen erhalten, wie wir mit personenbezogenen Daten umgehen und ob wir Auftragsverarbeiter-Vereinbarungen unterfertigen.
Wir möchten dazu klarstellen, dass in unserem Geschäftsmodell die Übertragung personenbezogener Daten ausdrücklich ausgeschlossen ist und daher die Datenschutzgrundverordnung keine Anwendung findet.
Die Stamm- und Kontaktdaten unserer Nutzer verarbeiten mit dem Rechtsgrund der Erfüllung des Vertrages als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung und nicht als Auftragsverarbeiter.
Es besteht daher keine rechtliche Grundlage zum Abschluss bzw. Unterschrift einer Auftragsverarbeiter-Vereinbarung.
Verweise:
- Datenschutzerklärung: https://www.fiskaltrust.at/datenschutzerklaerung
- AGB: https://www.fiskaltrust.at/agb
Stellungnahme zu echten Freikarten
- Freikarten sind Produkte zum Preis von EUR 0,-
- Echte Freikarten haben KEINE Gegenleistung
- Die Abgabe einer echten Freikarte ist kein Umsatz, daher nicht registrierkassenpflichtig und auch nicht zu signieren.
Erläuterungen:
Aus dem Erlass das BMF zur Einzelaufzeichnungs- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 72122.1.X.X
2.4.4. Barumsatz iSd § 131b Abs. 1 Z 3 BAO
- „Gemäß § 131b Abs. 1 Z 3 BAO sind Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Nicht als Barzahlung gelten Zahlungen mit Verrechnungsscheck oder Orderschecks (vgl. Abschnitt 2.4.14.).“
- „Der Begriff Barumsatz orientiert sich an § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.“
2.4.1.3. Nicht zu erfassende Geschäftsvorfälle
- „Der Erlass behandelt nur erfolgswirksame Geschäftsvorfälle, die auf die Losungsermittlung Auswirkungen haben. Geschäftsvorfälle, die auf die Losungsermittlung keine Auswirkung haben (zB Teilwertabschreibungen, Vermögensverlagerungen) und nicht im Rahmen elektronischer Aufzeichnungssysteme iSd § 131b BAO zu erfassen sind, sind somit nicht Gegenstand dieses Erlasses.“
2.4.2. Aufzeichnungspflichtige, nicht erfolgswirksame Vorgänge
- „Nicht erfolgswirksame Vorgänge, die Auswirkungen auf den Bargeldbestand der Kassa haben, wie zB Barentnahmen und Bareinlagen, sind zum Zweck der Überprüfung des Kassastandes aufzeichnungspflichtig. Auch durchlaufende Posten sind aufzeichnungspflichtig (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt 2.4.2.1.).“
Alternativen/Hinweise:
- Falls die Bezahlung einer Freikarte z.B. mit einem Wertgutschein erfolgt, kann dies ebenfalls im fiskaltrust.Dienst abgebildet werden. Dies würde zu einer Signierung führen.
- Bei Verwendung des fiskaltrust.Service führt ein Beleg mit Umsatz EUR 0,- (cbChargeItems) sowie (Bar)zahlung mit EUR 0,- (cbPayItems) zur Signatur auf dem Beleg.
- Falls eine Gegenleistung (z.B. Entschädigung für eine Nutzung einer Liegenschaft) oder die Bezahlung mit einem Gutschein (Wert- oder Warengutschein) erfolgt, führt dies zu einer abweichenden Beurteilung.
- Die Beurteilung, welcher Geschäftsvorfall zivilrechtlich vorliegt, erfolgt nicht durch den Kassenhersteller oder fiskaltrust sondern durch den Steuerpflichtigen selbst bzw. dessen beauftragte Rechtsberatung. Der fiskaltrust.Service kann bereits jetzt, die unterschiedlichen Geschäftsvorfälle korrekt abbilden und daher – soweit erforderlich – signieren.
Bislang war die Ausstellung von Gutscheinen zum späteren Bezug von Waren oder nicht konkretisierten Dienstleistungen noch kein steuerbarer Vorgang. Mit Einarbeitung der EU-RL wird ab 1.1.2019 unterschieden in Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine, die eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung nach sich ziehen.
Einzweckgutscheine (bisher vergleichbar mit Wertgutscheinen)
- Einzweckgutscheine sind Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei der Ausstellung feststehen (zB Gutschein für eine bestimmte Konzertkarte, bestimmtes Küchengerät eines Herstellers). Umsätze aus Einzweckgutscheinen werden zum Zeitpunkt der Übertragung des Gutscheines verwirklicht. Dies gilt auch dann, wenn der Gutschein durch einen Dritten übertragen wird oder später keine Einlösung erfolgt.
Mehrzweckgutscheine (bisher vergleichbar mit Leistungsgutscheinen)
- Bei Mehrzweckgutscheinen erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (Einlösung des Gutscheines) und nicht schon bei der Übertragung. Die Übertragung (Veräußerung) eines Mehrzweckgutscheins (zB Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer, die zu einem späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder noch nicht konkretisierten Dienstleistungen berechtigt, stellt weder einen umsatzsteuerbaren Vorgang dar, noch unterliegt dieses Entgelt der Anzahlungsbesteuerung. Auch Gutscheine, die zum Bezug von Leistungen in verschiedenen Ländern berechtigen (mit unterschiedlichen Leistungsorten), stellen Mehrzweckgutscheine dar.
Bei Preiserstattungsgutscheinen (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheinen (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) erfolgt die umsatzsteuerliche Leistung erst mit Einlösung der Gutscheine.
fiskaltrust.Service
Bei der Beurteilung des fiskaltrust.Service ob zu signieren ist oder nicht wurde diese Regelung bereits bisher berücksichtigt. Dennoch ist die korrekte Beurteilung, ob ein Geschäftsvorfall USt-pflichtig ist oder (noch) nicht, im Einzelfall zu beurteilen. Hierbei kann Ihr zuständiger Steuerberater Sie unterstützen.
fiskaltrust unterstützt gerne Ihren Kassenhersteller bzw. -händler bei der korrekten Umsetzung.
Axel Kutschera
Sonderregelungen für Automaten – was ist zu beachten?
§ 4 BarUV „(1) Bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, kann eine vereinfachte Losungsermittlung in Anspruch genommen werden, und besteht weder eine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt .
(2) Eine vereinfachte Losungsermittlung kann bei diesen Automaten durch eine zumindest im Abstand von 6 Wochen regelmäßig erfolgende Ermittlung und Aufzeichnung
– der Anzahl der verkauften Waren anlässlich der Nachfüllung durch Bestandsverrechnung (Endbestand minus Anfangsbestand bzw. Nachfüllmenge) oder manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken oder
– der erbrachten Dienstleistungen durch manuelle oder elektronische Auslesung der Zählwerkstände bei vorhandenen Zählwerken
durchgeführt werden. Darüber hinaus sind anlässlich jeder Kassenentleerung, die zumindest einmal monatlich zu erfolgen hat, die vereinnahmten Geldbeträge je Automat zu ermitteln und aufzuzeichnen.“
- Es darf kein Umsatz über EUR 20 möglich sein
- Die verkauften Waren oder Dienstleistungen müssen ermittelt oder aufgezeichnet werden
- Auslesung eines vorhandenen Zählwerks
- oder wenn kein Zählwerk vorhanden ist durch Bestandsverrechnung
Wenn man ein Gerät hat, das Geld nimmt und Wechselgeld zurückgibt, wie eine Kaffeemaschine mit Münzwechsler, dann gilt das als Automat?
- Ein Automat muss autonom arbeiten, daher darf er kein Teil eines Kassensystems sein in dem die Barumsätze erfasst werden.
Z.B. sind Bestell-Kioske in Restaurants meist Teil der Kasse.
Wie können die Umsätze aus dem Automaten aufgezeichnet werden?
- Durch einen Beleg über die Berechnung
- Vereinfacht durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- (Stand der aktuellen Entleerung) und Anfangsbestand (Stand nach der letzten Entleerung) ermittelt werden.
- Die Ermittlung des Anfangs- und Endbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden.
- Die Aufzeichnung erfolgt danach (siehe Kapitel 4 des Durchführungserlaß zu den §§ 126 ff der Bundesabgabenordnung vom 22.5.1990)
- z.B. durch Eintragung im Kassabuch als Eingang.
- In einem Betrieb mit Registrierkasse kann dies auch durch Erfassung des Umsatzes in der Registrierkasse erfolgen der dadurch in die Tageslosung einfließen.
Rechtsgrundlagen?
- Erlass Kapitel „6.4. Ausnahmen für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (§ 4 BarUV 2015)“
- Alle AT-Rechtsgrundlagen sind hier zu finden: http://www.fiskaltrust.at/products/consulting/rechtsgrundlagen/
FAQ ALLGEMEIN fiskaltrust – ABLAUF
Was ist ein Suffix?
Ein Titel welcher hinter dem Nachnamen angefügt wird (Bsp. MBA, MSc, MA usw)
Was ist eine GLN – Global Location Number?
Die GLN kann als Ordnungsbegriff zur Personalisierung einer Signaturerstellungseinheit (SEE) verwendet werden.Wir empfehlen hierzu jedoch, wenn vorhanden, die UID zu verwenden. In diesem Fall muss die GLN nicht ausgefüllt werden.GLN-Suche:
- www.gepir.at/de/home
- https://firmen.wko.at
- In FinanzOnline/Eingaben/Registrierkassen
Fehler beim Datacheck der Firmenbuchnummer
- Die FN ist für fiskaltrust derzeit irrelevant und muss daher nicht ausgefüllt werden.
- Ist die Nummer im korrekten Format? Bsp. 123456x
- Abfrage beim Firmenbuch eventuell derzeit nicht möglich.
Fehler beim Datacheck der UID-Nummer
Meist stimmt der Firmenname in den Stammdaten (oberstes Feld) nicht mit dem beim Finanzamt zu dieser UID-Nummer hinterlegten Namen überein.In der Fehlermeldung steht der korrekte Name, dieser muss im Feld „Firmenname“ eingetragen, die Eingabe gespeichert, und ein neuer Datacheck gemacht werden. Die Zahl in ( ) zeigt die Anzahl der nicht korrekten Zeichen an. Hierbei kann es sich auch um Leerzeichen handeln.Der Hinweis unter dem Eingabefeld ist zu beachten.
Es gibt unterschiedliche Fehlermeldungen bei der Eingabe Portal|“Firm“|AT FinanzOnline Meldungen:
„Der Benutzer ist kein Webuser“
Finanzonline gemäß dieser Anleitung angelegt werden. 161108-BMF_Handbuch_Registrierkassen.pdf (ab Seite 54).
Unsere Kurzanleitung:
Finanzonline -> Eingaben -> Registrierkassen -> Anlegen eines Benutzers für Registrierkassen Webservice.
Benutzer und PIN sind frei wählbar.
Die Teilnehmer ID ist immer dieselbe für dieses Unternehmen und wird, nach erfolgreicher Eingabe, direkt am Bildschirm angezeigt.
„Ungültige Zugangskennungen“
Falsche Zugangsdaten, kontrollieren und ggf. erneut versuchen
„Der Benutzer ist gesperrt“
Achtung! Nach 3 misslungenen Anmeldeversuchen wird der Benutzer gesperrt und muss über Finanzonline|Admin|Benutzer einzeln wieder entsperrt werden.
Wieso fehlen manche Artikel (Sorglospakete) im Shop?
Erst nach Vertrags-Unterzeichnung der Zuordnung als Registrierkassenbetreiber in Portal|Übersicht|Schieberegler bei Registrierkassenbetreiber auf „ON“ hat man Einblick in alle Produkte im Shop.
Wann erhalte ich mein Sorglos Produkt? Wann wird dieses aktiviert?
Das Paket ist automatisch für sie im Portal aktiv, sobald Sie die Bestellung bezahlt haben.
Wo ist meine Bestellung?
Im Portal|Shop|Lieferscheine kann selbst kontrolliert werden ob und wann die Ware bereits versendet wurde.
Die Trackingnummer im Lieferschein kann man auf GLS Tracking nachverfolgen.
Achtung: es passiert immer wieder dass fälschlicherweise Bestellungen in der Sandbox getätigt werden, hier ist eine Kontrolle im Portal erforderlich.
„Sie haben nicht die Berechtigung um sich in diesem Bereich anzumelden“
- Variante 1. Dieser Kontakt (Mailadresse) wurde als Mitarbeiter einer Firma eingeladen und hat nicht die notwendigen Berechtigungen erhalten um sich anmelden zu können.
Sein Hauptkontakt muss ihm die Berechtigungen erteilen. - Variante 2. Sie haben sich selbst registriert allerdings bei der Anmeldung die Seite mit den Firmendaten übersprungen, in diesem Fall wird ein Kontakt angelegt aber keine dazu passende Firma.
Kontaktieren Sie bitte unseren Support.
Login gesperrt
Der Login im Portal ist so lange gesperrt, bis die Mailadresse bestätigt wurde
– hyperprolactinaemia tadalafil online disadvantages of psychosexual therapy include its variable.
. Hierzu erhalten Sie ein Mail mit einem Link welchem Sie folgen müssen. Sollten Sie dieses Mail versehentlich gelöscht haben, kontaktieren Sie bitte unseren Support.
Kann sich nicht anmelden / Benutzer nicht bekannt
Kontrollieren Sie bitte, dass Sie die korrekte Mailadresse (Benutzername) zur Anmeldung verwenden. Benutzer welche bisher nur in der fiskaltrust-Sandbox registriert waren, sind beispielsweise nicht automatisch berechtigt sich im Echtportal anzumelden.
Viele Informationen und technische Hilfestellungen finden Sie in unserer Wissensdatenbank im fiskaltrust Portal.
Hier ein Auszug:
Cashbox erstellen
REST FAQ
Portal Anmeldung
Ausfall der Kasse, der Sicherheitseinrichtung
Firewall-Einstellungen // Ausfall der Internetverbindung, der Sicherheitseinrichtung
Windows XP
Dienst startet nicht
Dienst mit SQL Server (EF)
Smartcard und Leser Probleme
Sollten Sie Ihr Problem nicht in der Wissensdatenbank finden, so senden Sie bitte ein Mail mit einer möglichst genauen Problembeschreibung an info@fiskaltrust.at unsere Techniker werden sich so rasch wie möglich melden 🙂
Bitte haben Sie Verständnis, das spezifische PC Probleme, die auf einzelnen Geräten in speziellen Konfigurationen auftreten derzeit von uns nur eingeschränkt bzw. entgeltlich behandelt werden können.
Die Adresse sollte im portal.fiskaltrust.at in Ihren Stammdaten aktualisiert werden.
Wenn Ihr Signaturzertifikat auf Ihre Steuernummer personalisiert wurde, muss ein neues erworben werden.
Wenn Ihr Signaturzertifikat auf Ihre UID Nummer personalisiert wurde, so können Sie dies weiterhin nutzen.
Der Firmenname sollte im portal.fiskaltrust.at in Ihren Stammdaten aktualisiert werden.
Wenn sich die UID-Nummer eines Betriebes ändert, muss grundsätzlich ein neuer Accounts für die neue Firma angelegt werden. Hier wird die neue UID Nummer in den Stammdaten eingetragen und es sind neue Produkte zu erwerben. Es wird damit eine vollkommen neue Fiskalisierung gestartet. Bitte beachten Sie, dass die Kasse aktivieren mit einem neuen Startbeleg sowie die gesetzlich vorgeschrieben Meldungen und Belegprüfungen durchzuführen ist. Die nicht mehr benötigten Produkte bei der alten Firma können gekündigt werden.
Wann sollte ich einen zweiten fiskaltrust Account anlegen?
Dies ist nur erforderlich wenn sich aufgrund einer betrieblichen Veränderung der Steuerpflichtige und damit die UID Nummer des Betriebs ändert.
Benötige ich für unterschiedliche Kassensysteme zwei unterschiedliche Accounts?
Nein, um sich im bestehenden Account mit einem neuen Händler zu verbinden können Sie diesen im Menü „Kassenbetreiber“ suchen.
Benötige ich für unterschiedliche Standorte zwei unterschiedliche Accounts?
Nein, für zwei Standorte des selben Unternehmens nutzen Sie bitte einen Account.
Profitipp:
Bei mehreren Accounts für ein Unternehmen kann es aufgrund der Namensgleichheit der Registrierkassen (Kassenidentifikationsnummer) zu Komplikationen bei der Registrierung in FinanzOnline kommen.
FAQ FÜR KASSENBETREIBER
Im fiskaltrust.Shop ist die Bezahlung für Endkunden ausschließlich mit elektronischem Sepa oder PayPal möglich. Nur dadurch ist die Abwicklung von jährlich wiederkehrenden Zahlungen für die Abonnements möglich.
Da PayPal höhere Gebühren zur Folge hat, freuen wir uns über die Bezahlung mittels Sepa-Lastschrift.
- Sepa:
Diese wird durch den Zahlungsdiensteanbieter SlimPay elektronisch abgewickelt. Die Bezahlung kann innerhalb weniger Minuten direkt beim Checkout aus unserem Shop eingerichtet werden.
Hierfür benötigen Sie keine Kreditkarte sondern lediglich ein Bankkonto. - PayPal:
Bei PayPal kann die Bezahlung dadurch erfolgen, dass man Geld auf das PayPal-Konto einzahlt und dieses Guthaben verwendet oder eine Kreditkarte bzw. ein Bankkonto mit dem PayPal-Konto verknüpft.
Man kann auch eine private Kreditkarte mit einem betrieblichen PayPal-Konto verbinden um die Bezahlung dann in der Buchhaltung des Unternehmens als Barzahlung aufzunehmen. Steuerberater buchen dies meist über ein „Verrechnungskonto“ ein. Dies stellt für eine ordnungsgemäße Buchhaltung kein Problem dar.
Bei Fragen hilft Ihnen das Support-Team gerne weiter.
Bitte beachten Sie auch unsere umfangreiche Schritt für Schritt Anleitung „Leitfaden zur manipulationsgeschützten Registrierkasse“
Unsere beiden meistgefragten Produkte sind die lokale Signaturerstellungseinheit mit Signatur über eine lokale Smartkarte und die reine Cloudlösung SignatureCloud, bei der keine Hardwareinstallation notwendig ist. Es gibt bei uns viele Sonderkonfigurationsmöglichkeiten, die aber nur bei speziellen Fällen wie sehr hohem Belegaufkommen notwendig sind.
fiskaltrust.Bestseller |
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Lokale Variante SignatureCard |
Cloud Variante SignatureCloud |
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VIELE HERSTELLER HINTERLEGEN GENAU DIE RICHTIGE PRODUKT-VARIANTE FÜR IHRE SOFTWARE BEI UNS IM SHOP.
WENN IHR HERSTELLER EIN PRODUKT EMPFIEHLT, SO SOLLTEN SIE GENAU DIESES PRODUKT ERWERBEN.
Wenn Sie Ihre Kassa gleich bei Fiskaltrust gesetzeskonform bei Finanz Online anmelden möchte, so benötigen Sie folgende Produkte:
- 1x FinanzOnline-Meldung SEE #15 Produkt #215
- 1x FinanzOnline-Meldung RK #16 Produkt #216
- 1x FinanzOnline-Belegprüfung #17 FinanzOnline-Belegprüfung #217
Alternativ werden für Besitzer des Sorglos.Paketes Finanz Online Meldungen unlimitiert durchgeführt*
Wer hilft mir bei der Entscheidung?
Mein Kassenhersteller, bzw. mein Kassenhändler
- Nur der Kassenhersteller weiß, welche Produkte mit seinem System kompatibel sind. Außerdem ist je nach Architektur oft eine Variante aus seiner Sicht zu bevorzugen. Daran sollte man sich auf jeden Fall orientieren.
Mein Systembetreuer
- Falls ihr Kassenhersteller mehrere Alternativen unterstützt, können Sie wählen
. Die Einrichtung unserer Produkte ist grundsätzlich sehr einfach, auf Grund der vielen möglichen Systeme die wir unterstützen bietet sich abhängig von Ihrer IT-Landschaft die lokale oder die Cloud-Variante besser ins System passend an. Folgende Überlegungen sind hier ausschlaggebend: - Habe ich jemanden, der die lokale Einrichtung vornehmen kann und bei eventuellen Störungen die Ursache finden kann? Kann der USB-Kartenleser vor versehentlichem entfernen geschützt werden.
- Ist meine Internetverbindung stabil genug um eine ordnungsgemäße Funktion zu gewährleisten, habe ich eine sehr strikte Firewall, die hier zu beachten wäre.
- Kann ich ein Programm installieren, welches auf die USB Ports zugreifen kann.
- Habe ich eine unterstütze Betriebssystemversion für die lokale Variante (Windows XP – Windows 10, Windows Server 2003 – 2016, Linux, Mac OS)
- Benötigen Sie konstante schnelle Signaturzeiten, so empfiehlt sich die lokale Variante, oder wenn Sie die Cloud Variante nutzen möchten, können Sie garantierte Signaturzeiten auf unserer fiskaltrust.HSM buchen.
Mein Steuerberater
- Fragen Sie Ihren Steuerberater nach den gesetzlich notwendigen Funktionen. fiskaltrust optimiert diese Verpflichtungen und erhöht die Rechtssicherheit.
- Die Sorglos.Pakete von fiskaltrust.
*Beachten Sie bitte unser Entgeltblatt und die Fair-Use-Policy
fiskaltrust.SicherheitseinrichtungGesetzeskonformitätfiskaltrust gewährleistet die Gesetzeskonformität der Sicherheitseinrichtung entsprechend der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV).
- Gesetzeskonformer Manipulationsschutz nach RKSV
- Verwaltung der Registrierkassen durch den Kassenhändler im fiskaltrust.Portal
fiskaltrust.All-In-One-Sorglos-PaketRechtssicherheit durch Automatisierung der wichtigsten FunktionenDas fiskaltrust.All-In-One-Sorglos-Paket erhöht die Rechtssicherheit zur Einhaltung der Anforderungen aus der Bundesabgabenordnung durch Automatisierung der erforderlichen Maßnahmen über das Internet.Die wichtigsten FunktionenFinanzOnline-Meldungen = automatisierte Meldung über FinanzOnline
- Anmeldung, Ausfall, Wiederinbetriebnahme, Abmeldung automatisiert über das fiskaltrust.Portal
Signaturerstellungseinheiten - Registrierkasse
RKSV-Belegprüfungen = automatisierte Prüfung über die Registrierkassen-DatenbankStartbeleg, Jahresbelege und Schlussbeleg werden automatisiert über das fiskaltrust.Portal geprüft.E131-DEP Backup = automatisierte Online-Speicherung aller BelegdatenEs werden alle Belegdaten, welche an die Sicherheitseinrichtung gesendet werden, entsprechend dem § 131 BAO über eine temporäre Internet-Verbindung zeitnahe im Online-Speicher archiviert.Die Daten stehen über die gesamte Aufbewahrungsdauer zB auch für Betriebsprüfungen zur Verfügung.RKSV-DEP Backup = Revisionssichere Online-Speicherung DatenerfassungsprotokollsDie lokal gespeicherten Daten werden – entsprechend dem § 7 RKSV – über Internet zeitnah in einer österreichischen revisionssicheren Cloud gesichert.Dies erfüllt die vorgeschriebene externe und unveränderbare Speicherung der Daten über die gesetzliche Aufbewahrungsdauer und stellt diese z.B. bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Verfügung.RK-Online Backup-SEE:= Eine Online-Signaturerstellungseinheit ist als Backup inkludiert.Die Leistung wird jeweils jährlich im Vorhinein bezahlt und kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Vertragsjahres gekündigt werden.
Es gelten die Fair Use-Policy sowie die AGB der fiskaltrust consulting gmbh.
Der Registrierkassen-Hersteller gibt die für den Anwender möglichen Varianten vor.
Daher kann fiskaltrust das zu verwendende Produkt nur über den Kassenhersteller bzw. Kassenhändler anbieten.
Bitte wenden Sie sich daher an Ihren Kassenbetreuer.
Produkt #101: fiskaltrust.SignatureCard oder SignatureBox
- Die Verwendung ist kostenlos und ohne Internet (offline) möglich.
- Die Unterschiede
- Bei SignatureCard läuft der fiskaltrust.Dienst auf der Registrierkasse
- Bei SignatureBox läuft der fiskaltrust.Dienst auf der externen Hardware = fiskaltrust.Box
- Beide Varianten können mit Einzelprodukten oder dem Sorglos-Paket erweitert werden. (+ € 360,-)
OHNE SORGLOS MIT SORGLOS
Produkt #205: fiskaltrust.SignatureCloud
- Die Sicherheitseinrichtung wird über das Internet zur Verfügung gestellt.
- Die Verwendung kostet € 60,- pro Jahr, es ist eine permanente Internetverbindung notwendig.
- Die Unterschiede
- Bei SignatureCloud läuft der fiskaltrust.Dienst im fiskaltrust-Rechenzentrum
- Auch diese Variante kann mit dem Sorglos-Paket erweitert werden.
OHNE SORGLOS MIT SORGLOS
Produkt #204: fiskaltrust.SignatureCard+Sorglos | fiskaltrust.SignatureBox+Sorglos
- All-In-One-Sorglos-Paket für SignatureCard oder SignatureBox
- Die wichtigsten Ergänzungen für das kostenlose Produkt
- Datensicherung von RKSV-DEP und E131-DEP
- FinanzOnline-Meldungen
- In Zukunft zB Fibu-Schnittstelle, elektronischer Beleg,…
- Es ist nur eine temporär verfügbare Internetverbindung notwendig
FinanzOnline Meldungen (FON-Meldungen)
Welche Arten von Nachrichten gibt es?
- Folgende FinanzOnline-Meldungen sind gesetzlich durch die RKSV vorgeschrieben:
- Anmeldung einer Registrierkasse
- Anmelden einer Signaturerstellungseinheit
- Ausfall einer Registrierkasse
- Ausfall einer Signaturerstellungseinheit
- Wiederinbetriebnahme einer Registrierkasse
- Außerbetriebnahme einer Registrierkasse
- Außerbetriebnahme einer Signaturerstellungseinheit
- Prüfung eines Startbelegs
- Prüfung eines Jahresbelegs
- Sind diese Nachrichten wichtig?
Diese Meldungen und Prüfungen sind gesetzlich vorgeschrieben und müssen daher durchgeführt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann zu einer Finanzstrafe von bis zu EUR 5.000 führen.
Wie kann ich diese Kommunikation durchführen?
- Meldungen:
- Automatisiert aus der Registrierkasse mit einem Sorglos-Paket über das fiskaltrust.Portal
- Manuell über die FinanzOnline Webseite
- Prüfungen
- Automatisiert aus der Registrierkasse mit einem Sorglos-Paket über das fiskaltrust.Portal
- Manuell mit einem Smartphone und der BMF Belegcheck-App
Wer kann diese Kommunikation durchführen?
- Der Unternehmer oder ein Dienstnehmer. Der Unternehmer ist auch für die korrekte Durchführung verantwortlich.
- Steuerberater
- fiskaltrust über das automatisches Meldungssystem mit dem entsprechenden Produkt
Wer kann bei Problemen weiterhelfen?
Je nachdem, wer für die Durchführung zuständig ist, können dies verschiedene Personen sein.
Frage | Ansprechpartner | Information |
Gesetzliche Verpflichtungen und allgemeine sowie spezielle Fragen zum Stand der Meldungen über FinanzOnline | Steuerberater | Steuerberater können in die FinanzOnline-Meldungen der Klienten zugreifen.
WebService-Benutzer zur automatischen Meldung einrichten. |
Allgemeine Fragen zur FinanzOnline sowie zum Meldestand der Registrierkassen | FinanzOnline-Hotline des BMF | Mo – Fr: 08.00 – 17.00 Uhr T: 050 233 790. |
Bei Fragen zur Bedienung der Kassa (z.B. Erstellung eines Jahresbeleges) | Kassenhändler, bzw. Kassenhersteller | |
Bei Fragen zur Durchführung von automatischen Meldungen | Fiskaltrust.Hotline | Mo-Do: 09:00 – 16:30 Uhr
T: +43 15 330 330 · Wissensdatenbank im fiskaltrust.Portal https://portal.fiskaltrust.at/KBArticle/Search · Meldungen die nicht automatisiert (durch das Sorglos.Paket) weitergeleitet wurden, hier eine Übersicht aller erstellten Meldungen https://portal.fiskaltrust.at/AccountProfile/ATFon · Hier können Sie einen Bericht erstellen https://portal.fiskaltrust.at/posoperator/atfonreport Im Falle der kostenfreien Nutzung unserer Meldungsdienste können wir leider KEINEN kostenfreien Support anbieten. |
Häufige Fehlerursachen bei Verwendung des fiskaltrust-Portals
- Ungültige FON-Zugangsdaten, es gibt verschiedene Benutzer bei Finanz Online.
Für den fiskaltrust.Service funktioniert nur ein Benutzer für den Registrierkassen-Webservice. Alle anderen Benutzer sind dafür nicht geeignet. Bitte prüfen Sie auch, ob die Daten korrekt eingegeben wurden. - Kein Anspruch aus CRM
Der Betreiber hat kein Sorglospaket bzw. keine einzelnen FON Meldungen erworben - Sicher der richtige Benutzer, aber trotzdem funktioniert die Kommunikation nicht.
Bei Kleinunternehmern, die umsatzsteuerbefreit sind, kann es sein, dass das Null-Ust-Signal nicht gesetzt ist. In diesem Fall muss man beim zuständigen Finanzamt anrufen und die Korrektur beantragen.
* Rechtsgrundlagen: https://www.fiskaltrust.at/rechtsgrundlagen
FAQ FÜR HÄNDLER
Es wurde eine falsche Mailadresse für die Einladung eingegeben
Der Hersteller/Händler kann den Link zur Einladung erneut über Portal|Kassenbetreiber|Einladungen|Protokoll|Button „Link kopieren“ an eine beliebige E-Mail-Adresse senden.
- Die „falsche“ E-Mail-Adresse bleibt weiterhin der Anmeldename zum Login des Kassenbetreibers.
- Die E-Mail-Adresse des (primären) Kontaktes kann dieser bei der ersten Anmeldung über die Stammdaten im Portal selbständig ändern.
Alternative: Der angelegte Benutzer kann durch unseren Support vollständig gelöscht werden, Sie können diesen am Folgetag neu anlegen.
Einladung kommt nicht an / wurde gelöscht
Der Hersteller/Händler kann die Einladung über Portal|Kassenbetreiber|Einladungen|Protokoll selbst nochmals versenden (Button Einladung erneut versenden) oder den Link kopieren (Button copy link) und in einer E-Mail an eine beliebige (neue) E-Mail-Adresse versenden.
Benutzer hat sich angemeldet aber keine Zuordnung zum Hersteller / Händler
Der Benutzer kann im Portal über den Menüpunkt Kassenbetreiber|Händler/Berater mittels Firmenname oder Mailadresse suchen und eine Anfrage zur Zuordnung stellen.Diese Anfrage erscheint dann im Portal des Herstellers/Händlers und kann durch diesen dort angenommen werden.
Ein bereits eingeladener Betreiber ist im Protokoll nicht sichtbar
Über die Suchfunktion kann im Einladungs-Protokoll gesucht werden, sollte der Betreiber auch hier nicht sichtbar sein, versuchen Sie den Betreiber erneut einzuladen. Andernfalls wenden Sie sich an unseren Support.
Diverse Fragen & Antworten findet man im fiskaltrust.Portal in der Wissensdatenbank.
Die Artikel können auch über das „Suche…“ links oben im Portal gesucht werden.
FAQ automatisierte Kommunikation mit FinanzOnline
Die Verarbeitung der Meldung bzw. Belegprüfung bei FinanzOnline konnte erfolgreich durchgeführt werden.
Es ist kein weiterer Eingriff erforderlich, bitte kontrollieren Sie dennoch, ob alle notwendigen Meldungen/Prüfungen korrekt durchgeführt wurden. Die Rückmeldung „Aufruf ok“ bezieht sich nur auf die technisch korrekte Durchführung des Vorgangs.
FinanzOnline ist temporär nicht verfügbar, es ist daher keine automatisierte Übermittlung möglich.
Die Wartungsarbeiten bei FinanzOnline müssen abgewartet werden, bitte kontrollieren Sie danach ob alle offenen Meldungen/Prüfungen erfolgreich durchgeführt werden konnten.
Beachten Sie hierbei auch unsere News zum Betriebsstatus.
Hierbei handelt es sich um einen technischen Fehler seitens FinanzOnline.
Kontaktieren Sie die BMF Hotline unter 050 233790
Bei manueller Anmeldung des Zertifikats bei FinanzOnline wurde entweder eine falsche Seriennummer eingetragen oder ein abweichender Vertrauensdiensteanbieter ausgewählt.
Sie können die Anmeldung des Zertifikats automatisch über das fiskaltrust.Portal durchführen, hierbei kann es nicht zu solchen Abweichungen kommen.
Das Zertifikat wurde auf eine abweichende UID-Nummer personalisiert. Bitte kontrollieren Sie die UID-Nummer und erwerben ein neues Zertifikat, sollte dieses nicht korrekt personalisiert sein.
oder:
Sie haben einen WebService User im fiskaltrust.Portal eingetragen, welcher nicht zu Ihrem Unternehmen gehört. Prüfen Sie den WebService User oder legen Sie einen neuen in FinanzOnline an und aktualisieren Sie diesen im fiskaltrust.Portal.
RC: B1= Die Registrierkasse mit der angegebenen Kassenidentifikationsnummer ist bereits registriert.
Es wurde in FinanzOnline bereits eine Kasse mit dieser KassenID angemeldet. Dies kann manuell direkt in FinanzOnline oder in einer vorangegangenen automatischen Meldung im fiskaltrust.Portal durchgeführt worden sein.
Achtung: FinanzOnline gleich nur die KassenID ab, eine Prüfung des AES-Schlüssels wird hier nicht durchgeführt. Sollte manuell ein abweichender AES-Schlüssel eingegeben worden sein, so ist keine korrekte Belegprüfung möglich.
Es wurde versucht eine Meldung (Ausfall- oder Wiederinbetriebnahme) abzusetzen, ohne die chronologische Reihenfolge zu beachten. Bei FinanzOnline werden Meldungen nur in der korrekten Reihenfolge akzeptiert, sollte zwischenzeitlich etwas manuell direkt in FinanzOnline gemeldet worden sein, so kann es bei den automatisierten Meldungen über das fiskaltrust.Portal zu einer solchen Fehlermeldung kommen.
Bitte kontrollieren Sie den aktuell gesetzten Status für Ihre Registrierkasse oder Ihr Zertifikat mittels Statusprüfung, sofern dieser mit dem tatsächlichen Status (in Betrieb oder ausgefallen) übereinstimmt, so markieren Sie die fehlgeschlagene Meldung als „ignorieren fehlgeschlagen“.
Es wurde versucht eine Registrierkasse außer Betrieb zu nehmen, welche noch nicht in Betrieb genommen wurde oder aktuell den Status außer Betrieb hat.
Sollte die Registrierkasse noch nicht in Betrieb genommen worden sein, so ist eine Außerbetriebnahme nicht notwendig, bitte markieren Sie die Meldung im fiskaltrust.Portal als „ignorieren fehlgeschlagen“.
Sollte die Registrierkasse temporär außer Betrieb genommen worden sein, so müssen Sie diese zunächst wieder in Betrieb melden (automatisiert über das fiskaltrust.Portal möglich) um Sie in Folge außer Betrieb zu nehmen.
Achtung – bei der Außerbetriebnahme handelt es sich um eine endgültige Abmeldung der Registrierkasse, sollten Sie einen temporären Ausfall melden wollen, so wählen Sie bitte die Option „als ausgefallen melden“.
Es wurde versucht eine Registrierkasse als temporär ausgefallen zu melden, welche noch nicht in Betrieb genommen wurde.
Kontrollieren Sie die Anmeldung Ihrer Registrierkasse bei FinanzOnline oder erstellen Sie eine automatisierte Inbetriebnahmemeldung im fiskaltrust.Portal. Anschließend kann der Ausfall automatisch gemeldet werden.
Es wurde versucht eine Signaturerstellungseinheit außer Betrieb zu nehmen, welche noch nicht in Betrieb genommen wurde oder aktuell den Status außer Betrieb hat.
Sollte die Signaturerstellungseinheit noch nicht in Betrieb genommen worden sein, so ist eine Außerbetriebnahme nicht notwendig, bitte markieren Sie die Meldung im fiskaltrust.Portal als „ignorieren fehlgeschlagen“.
Sollte die Signaturerstellungseinheit temporär außer Betrieb genommen worden sein, so müssen Sie diese zunächst wieder in Betrieb melden (automatisiert über das fiskaltrust.Portal möglich) um Sie in Folge außer Betrieb zu nehmen.
Achtung – bei der Außerbetriebnahme handelt es sich um eine endgültige Abmeldung der Signaturerstellungseinheit, sollten Sie einen temporären Ausfall melden wollen, so wählen Sie bitte die Option „als ausgefallen melden“.
Es wurde versucht eine Signaturerstellungseinheit als temporär ausgefallen zu melden welche noch nicht in Betrieb genommen wurde.
Kontrollieren Sie die Anmeldung Ihrer Signaturerstellungseinheit bei FinanzOnline oder erstellen Sie eine automatisierte Inbetriebnahmemeldung im fiskaltrust.Portal. Anschließend kann der Ausfall automatisch gemeldet werden.
Es wurde ein Beleg zur Prüfung übermittelt, welcher korrekt erstellt und signiert ist, allerdings zu einem Zeitpunkt als die Registrierkasse als temporär ausgefallen gemeldet war.
Kontrollieren Sie den aktuellen Status Ihrer Registrierkasse bei FinanzOnline (automatisiert über das fiskaltrust.Portal möglich) und erstellen Sie, falls notwendig, einen neuen Beleg sobald die Kasse wieder in Betrieb gemeldet wurde.
Es wurde ein Startbeleg geprüft, welcher zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, an dem die Registrierkasse nicht korrekt bei FinanzOnline angemeldet war.
Prüfen Sie die Anmeldung der Registrierkasse in FinanzOnline und führen Sie diese ggf. erneut durch (automatisiert über das fiskaltrust.Portal möglich). Sollte dies nicht ausreichen um den vorliegenden Startbeleg korrekt zu prüfen, so ist die Erstellung eines neuen Starbelegs erforderlich. Kontaktieren Sie unseren Support.
Es wurde ein Startbeleg zur Prüfung übermittelt, welcher zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, an dem die Registrierkasse nicht oder nicht korrekt bei FinanzOnline angemeldet war.
Prüfen Sie die Anmeldung Ihrer Registrierkasse in FinanzOnline und führen Sie diese ggf. (erneut) durch (automatisiert über das fiskaltrust.Portal möglich). Sollte bei der Anmeldung ein falscher AES-Schlüssel angegeben worden sein, so ist dieser in FinanzOnline zu berichtigen bevor eine korrekte Prüfung möglich ist.
Es wurde ein Startbeleg zur Prüfung übermittelt, welcher zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, an dem die Signaturerstellungseinheit nicht oder nicht korrekt bei FinanzOnline angemeldet war.
Prüfen Sie die Anmeldung Ihrer Signaturerstellungseinheit in FinanzOnline und führen Sie diese ggf. (erneut) durch (automatisiert über das fiskaltrust.Portal möglich). Sollte bei der Anmeldung eine falsche Zertifikatsseriennummer oder ein abweichender Vertrauensdiensteanbieter angegeben worden sein, so ist dies in FinanzOnline zu berichtigen, bevor eine korrekte Prüfung möglich ist.
FinanzOnline Meldungen | |
done | Meldung/ Statusabfrage erfolgreich an FinanzOnline übermittelt |
new | Meldung empfangen, noch nicht verarbeitet |
redirect | Verarbeitung der Meldung begonnen, warte auf Rückmeldung von FinanzOnline |
incident | Verarbeitung der Meldung begonnen, kein Anspruch vorhanden. Erwerb einer Meldung RK oder SEE erforderlich. Upgrade auf Sorglos möglich. |
donemanual | Manuell eingetragener Status welcher signalisiert dass diese Meldungen durch den Steuerpflichtigen oder seinen steuerlichen Vertreter manuell in FinanzOnline durchgeführt wurde. |
duplicated | Interne Duplikatserkennung. Diese Meldung wird nicht ein zweites Mal an FinanzOnline übermittelt. |
duplicatedmanual | Manuelle Anwahl um Duplikate nicht weiter zu verarbeiten. |
duplicatedignore | Manuelle Anwahl um Duplikate nicht weiter zu verarbeiten. |
donebyconsultant | Manuelle Anwahl für Meldungen welche durch den Berater / steuerlichen Vertreter in FinanzOnline durchgeführt wurden. |
failed | Keine Meldung an FinanzOnline, die Rückmeldung in den Details enthält weitere Informationen. |
failedignore | Manuelle Anwahl um eine fehlgeschlagene Meldung nicht erneut zu verarbeiten. |
FinanzOnline Belegprüfungen | |
valid | Dieser Beleg wurde korrekt geprüft. |
new | Belegprüfung empfangen, noch nicht verarbeitet |
incident | Verarbeitung der Belegprüfung begonnen, kein Anspruch vorhanden. Erwerb einer FOn Belegprüfung erforderlich. Upgrade auf Sorglos möglich. |
redirect | Verarbeitung der Meldung begonnen, warte auf Rückmeldung von FinanzOnline. |
validmanual | Manuell eingetragener Status welcher signalisiert dass dieser Beleg durch den Steuerpflichtigen oder seinen steuerlichen Vertreter erfolgreich manuell in FinanzOnline geprüft wurde. |
validbyconsultant | Manuelle Anwahl für Belegprüfungen welche durch den Berater / steuerlichen Vertreter in FinanzOnline durchgeführt wurden. |
invalid | Belegprüfung fehlerhaft, die Rückmeldung in den Details enthält weitere Informationen. |
invalidignore | Manuelle Anwahl um eine fehlgeschlagene Belegprüfung nicht erneut zu verarbeiten. |
invalidbyconsultant | Manuelle Anwahl um eine fehlgeschlagene Belegprüfung nicht erneut zu verarbeiten. |
invalidmanual | Manuelle Anwahl um eine fehlgeschlagene Belegprüfung nicht erneut zu verarbeiten. |
duplicated | Interne Duplikatserkennung
Diese Meldung wird nicht ein zweites Mal an FinanzOnline übermittelt. |
duplicatedignore | Manuelle Anwahl um Duplikate nicht weiter zu verarbeiten. |
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